Verlagsrecht
Das Verlagsrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Urhebern, etwa Autoren oder Übersetzern, und Verlegern. Dabei kommt es auf den mit dem Verlag geschlossenen Verlagsvertrag und das Verlagsgesetz an.
Der Verlagsvertrag verpflichtet den Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung des vom Verfasser erstellten Werkes der Literatur oder Tonkunst. Werke der Literatur oder Tonkunst gemäß § 2 I Urheberrechtsgesetz sind Schriftwerke, wie Gedichte, Romane, Novellen, Sachbücher, Ratgeberbücher, Kochbücher, Bühnenwerke sowie Werke der Musik und der Tanzkunst.
Beratung im Verlagsrecht
- Beratung von Autoren, Übersetzern, Illustratoren, Verlagen und Verlagsdienstleistern zu Verlagsverträgen, Lizenzverträgen und arbeitsrechtlichen Fragen
- Beratung und rechtliche Vertretung im Bereich der Buchpreisbindung, gegenüber Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Wort …), Titelschutz
- Prüfung von Inhalten/persönlichkeitsrechtliche Fragen
FAQ – Häufig gestellte Fragen im Verlagsrecht
1. Wovon darf ein Roman handeln?
Ein Schriftsteller kann sich auf die Kunstfreiheit berufen. Daher kann ein Roman grundsätzlich alle Themen aufgreifen. Die Grenzen der Kunstfreiheit sind aber die Persönlichkeitsrechte Dritter oder andere wichtige Rechtsgüter. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Romanhandlung keine fiktionale Darstellung ist. So darf man intime Details einer Romanfigur, die nahe an eine reale Person angelehnt und als solche erkennbar sind, nicht aufnehmen.
2. Wer unterliegt der Buchpreisbindung?
Wer geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach dem Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preis einhalten. Wichtig dabei ist: Geschäftsmäßig handelt, wer - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Buchverkäufe in einem Ausmaß stattfinden, dass den normalen Privatverkauf übersteigt. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob ein Gewinn erzielt wird oder der Verkäufer nur nebenbei Bücher verkauft.
3. Wie kommt ein Autor aus einem Verlagsvertrag wieder raus?
Wenn ein Autor nicht mehr mit dem Verlag zusammenarbeiten will, weil der Verlagsvertrag keine automatische Beendigung vorsieht, etwa bei Erreichen einer bestimmten Auflage, kommt eine Kündigung in Betracht. Wenn der Verlagsvertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Zur Streitvermeidung ist auch immer an einen Aufhebungsvertrag zu denken. Vor Beginn der Vervielfältigung hat der Autor auch das Recht des Rücktritts vom Verlagsvertrag wegen veränderter Umstände.