Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das die Gerichte aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz herleiten. Es besteht aus einer Vielzahl von einzelnen Rechten, welche Gerichte durch Urteile geprägt und ausgestaltet haben: dem Recht am eigenen Bild, dem Recht am eigenen Wort, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung („Datenschutzgrundrecht“), dem Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („Computergrundrecht“), dem Recht auf Ehrschutz und einigen weiteren Rechten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist entwicklungsoffen. Das bedeutet, dass sich das Persönlichkeitsrecht den Veränderungen in der Gesellschaft anpasst. Träger des Grundrechts sind alle Menschen von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Vor allem im Zivilrecht ist darüber hinaus auch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht anerkannt: Auch nach seinem Tod wird der Mensch vor entwürdigendem Verhalten geschützt.
Beratung zum Persönlichkeitsrecht
- Schutz von Persönlichkeitsrechten und des Rechtes am eigenen Bild
- Beratung von Fotografen, Autoren, Bloggern und Verlagen zu Fragen des Persönlichkeitsrechts und Recht am eigenen Bild
- Rechtsschutz bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, in Portalen, Blogs, sozialen Medien und anderen Medien und Vertretung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Persönlichkeitsrecht
1. Worauf muss ein Journalist achten, wenn er über eine berühmte Persönlichkeit berichtet?
Neben der allgemeinen journalistischen Sorgfaltspflicht muss ein Journalist das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Person beachten, über die er berichtet. Über berühmte Personen darf grundsätzlich mehr berichtet werden, als über „normale“ Menschen. Denn bei bekannten Personen, sogenannten „absoluten Personen der Zeitgeschichte“, besteht ein größeres öffentliches Interesse. Allerdings dürfen auch von berühmten Persönlichkeiten keine intimen Details aus ihrem Leben enthüllt werden.
2. Wer macht die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend?
Das kommt darauf an: Die ideellen Aspekte der Menschenwürde können nur nahestehende Angehörige des Verstorbenen geltend machen, also z.B. gegen eine Beleidigung vorgehen. Hingegen nehmen die Erben die vermögenswerten Interessen des Verstorbenen wahr und können Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Wie kann ich gegen eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts in der Presse vorgehen?
Wird das Persönlichkeitsrecht durch die Presse verletzt, so kann dagegen auf verschiedene Weise vorgegangen werden: Es bestehen u.a. die Möglichkeiten, eine Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder Schadensersatz zu verlangen. Auch ein strafrechtliches Vorgehen kann möglich sein. Gerne berate ich Sie, welches Vorgehen in Ihrem besonderen Fall rechtlich am erfolgversprechendsten ist.