Persönlichkeitsrecht, Polizeirecht: Darf die Polizei auf öffentlichen Plätzen filmen?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 25.01.2012 zur offenen Videoüberwachung entschieden. Dabei handelte es sich um einen Fall an der Schnittstelle von Sicherheit und Freiheit. Grundsätzlich wünscht sich jeder Bürger, sämtliche Freiheiten genießen zu können. Auf der anderen Seite möchte jedermann auch sicher vor Kriminalität sein. Diese beiden Grundbedürfnisse eines jeden in Einklang zu bringen ist dabei nicht immer ganz einfach, wie der vom Leipziger Gericht entschiedene Fall zeigt.

Nach welcher Rechtsgrundlage darf die Polizei filmen?

Um der Kriminalität an gefährlichen Orten Herr zu werden, setzt die Polizei vermehrt die offene Videoüberwachung ein. Sie hat nicht nur den Vorteil, dass Straftaten schneller aufgeklärt werden können, sondern soll auch vor neuen Straftaten schützen. Aufgrund dieser unterschiedlicher Zielrichtung ist nicht immer klar, nach welcher Rechtsgrundlage die Videoüberwachung möglich ist. Zu unterscheiden ist zwischen strafprozessualen, strafverfolgenden und polizeirechtlichen - der Vorbeugung dienenden - Maßnahmen.

Videoaufnahmen zur Strafverfolgung

Strafprozessuale oder repressive Maßnahmen betreffen die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei. Zu diesem Zweck darf die Polizei nach § 100h Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Tatverdächtige ohne dessen Wissen filmen. Diese Möglichkeit ist der Polizei aber nur bei dem Verdacht erheblicher Straftaten und nur in Ausnahmefällen möglich. Filmt die Polizei dabei auch Unbeteiligte, muss sie vorher prüfen, ob dies zwingend notwendig ist.

Videoaufnahmen zur Gefahrenabwehr

Präventiv, also zum Zweck der Gefahrenabwehr, darf die Polizei nur nach den Polizeigesetzen der Länder filmen. In Sachsen werden solche Videoaufnahmen von § 38 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) erfasst. Demnach darf die Polizei bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen und gefährdeten Orten filmen. Eine Ausnahme von dieser Ermächtigung besteht für Versammlungen. Hier darf nur in den Grenzen der §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz (VersG) gefilmt werden.

Was filmt die Polizei alles?

Die Polizei benutzt bei der offenen Videoaufnahme meist Kameras, die an einem Mast in einer gewissen Höhe angebracht werden. Diese können sich um 360° drehen und somit den kompletten Bereich abdecken. Dabei sind die Aufnahmen so präzise, dass auch Nahaufnahmen möglich sind. Unweigerlich besteht damit auch die Möglichkeit, Wohnungen und Hauseingänge zu filmen. Gerade dieses Problem lag den Vorinstanzen des BVerwG-Urteils zu Grunde. Hierzu hat das OVG Hamburg entschieden, dass solche Aufnahmen unzulässig sind.

In Sachsen hingegen stellt sich das Problem jedoch nicht. Die sächsische Polizei verwendet nach eigenen Angaben eine Software, die von vornherein Wohnungen und Hauseingänge schwärzt. Damit wird dem Schutz des Einzelnen auf Privatsphäre Rechnung getragen.

Werden die Aufnahmen wieder gelöscht?

In jedem Fall sind die Daten aus der Videoüberwachung– sofern sie nicht zur Strafverfolgung genutzt werden – nach 2 Monaten zu löschen. Dies ist ausdrücklich in § 38 Abs. 3 SächsPolG vorgesehen. Auch Daten, die nach § 100h StPO gewonnen wurden, müssen gelöscht werden. Hier muss die Polizei allerdings keine starre Frist beachten, sondern entscheidet im Einzelfall danach, ob sie die Daten noch für ein Strafverfahren benötigt. Schutz erhält der Gefilmte dadurch, dass er von der Aufnahme zu unterrichten ist und ihm die Möglichkeit des Rechtsschutzes offen steht.

Muss ich die Videoüberwachung hinnehmen?

Problematisch ist, dass auch Unbeteiligte von den Kameras erfasst werden. Damit greift die Videoüberwachung in deren in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Durch die Möglichkeit, auch Nahaufnahmen durchzuführen, kann jeder Einzelne Individualisiert werden. Seine Daten, wie der Aufenthaltsort zu einer bestimmten Zeit und seine Gesichtszüge, werden von der Polizei erfasst. Das Recht über diese Daten zu verfügen, steht nach dem Grundgesetz jedoch nur jedem Einzelnen und nicht dem Staat zu.

Ein Eingriff in dieses Recht ist daher nur möglich, wenn der Gesetzgeber mit der Videoüberwachung einen legitimen Zweck verfolgt, der auch im Verhältnis zu den Interessen des Einzelnen steht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig musste sich daher mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Kameraüberwachung auseinandersetzen.

Worum ging es bei dem Urteil des BVerwG?

Schon seit längerem wird rege darüber diskutiert, ob die Ermächtigung nach den Polizeigesetzen der Länder ausreicht, um eine Videoüberwachung zur Gefahrenvorsorge zu ermöglichen und zu rechtfertigen. Kernproblem hinter der Diskussion ist die Frage, wer für die Videoaufnahmen zuständig ist. Problematisch ist nämlich, dass die Videoaufnahmen auch für die Strafverfolgung genutzt werden können. Für die Gesetzgebung im Bereich der Strafverfolgung ist jedoch der Bund und nicht die Länder zuständig (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Dem wird entgegen gehalten, dass der Bund bisher nur die verdeckte Videoüberwachung geregelt hat. Da der Bund aber noch nicht die offenen Videoüberwachung zur Strafverfolgung geregelt hat, können die Länder hierzu gesetzliche Regelungen treffen. Im Übrigen regeln die Polizeigesetze lediglich die Strafverfolgungsvorsorge und nicht die Strafverfolgung selbst. Die Verwendung dieser Daten zur Strafverfolgung richtet sich dagegen nur nach der StPO.

Zum Schwur kam es nun durch den Fall aus Hamburg: Eine Frau sah in der Videoüberwachung auf der Reeperbahn einen Eingriff in ihre Grundrechte. Die Polizei überwachte mittels einer Videokamera einen Kriminalitätsschwerpunkt in der Hansestadt. Dabei filmte sie neben dem Wohnhaus der Frau auch den Straßenraum vor dem Haus. Bereits das OVG Hamburg entschied, dass das Filmen des Wohnhauses ohne Schwärzen der Fenster und des Hauseingangs unrechtmäßig ist. Nun wollte die Frau auch noch das Filmen vor dem Haus verbieten lassen.

BVerwG: Filmen verfolgt legitimen Zweck und ist zulässig

Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter mit Sitz in Leipzig erlaubten das Filmen der Straße vor dem Haus. Wie sie zunächst ausführten, hat das Land Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für solche offenen Videoüberwachungen, da der Bund keine Regelung zur Strafverfolgungsvorsorge getroffenen hat, obwohl er hierzu die Möglich gehabt hätte. In diesem Fall dürfen die Länder die Sache selbst gesetzlich regeln. Die bloße Verwendungsmöglichkeit, so die Richter, macht aus der offenen Videoüberwachung noch keine Maßnahme der Strafverfolgung, welche nach sich nach der StPO regeln würde.

Auch sei zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frau eingegriffen worden. Jedoch hat die Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität einen legitimen Zweck. Die Filmaufnahmen dienen dem Ziel, einschlägige Delikte zu verhindern und bereits Vorsorge für die Verfolgung dieser Delikte zu treffen. Dies rechtfertigt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch Unbeteiligter.

BVerwG (Leipzig), Urteil vom 25.01.2012, Az.: 6 C 9/11

Vorinstanzen:     Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 4 Bf 276/07
                        Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 4 K 2800/06

Betroffene Gesetze: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 100h StPO, § 38 SächsPolG

Schlagworte: Daten, Gefahrenvorsorge, Löschen von Daten, Nahaufnahmen, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Strafverfolgung, Videoüberwachung

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