Markenschutz

Der Erfolg eines Produktes kommt auch aus einer starken Marke. Wegen des wirtschaftlichen Werts der Marke ist ein Schutz vor Trittbrettfahrern notwendig. Diesen Schutz verschafft insbesondere das deutsche, europäische und internationale Markenrecht.

Als Marke werden – normalerweise durch Eintragung – solche Zeichen geschützt, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die wichtigste Funktion einer Marke ist damit die Herkunftsfunktion. Es geht bei der Marke  vorrangig nicht – wie häufig angenommen – um das Unternehmen, sondern um das Produkt und dessen Herkunft.

Markenschutz ist komplex: Im ersten Schritt muss geprüft werden, ob die zukünftige Marke überhaupt so eingetragen werden kann. Vor der Anmeldung einer Marke ist auch eine Markenrecherche zwingend. Wird eine neue Marke aus Unwissenheit ohne sorgfältige Vorbereitung angemeldet, ist die die Überraschung groß, wenn das Amt eine Eintragung ablehnt oder wenn Inhaber älterer ähnlicher Marken Widerspruch gegen die Eintragung erheben.

Wichtig für den Markenschutz ist aber nicht nur die Eintragung der Marke, sondern auch die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Wird eine Marke nach der Eintragung innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt, kann die Marke auf Antrag oder Klage wegen Verfalls gelöscht werden. Im Markenrechtsstreit ist die Marke nach der 5-Jahresfrist ohne Benutzung auch nichts wert, da der vermeintliche Markenverletzer im Prozess die sogenannte Nichtbenutzungseinrede erheben kann.

 Anwalt für Markenschutz

  • Beratung bei der Erschaffung von Marken insbesondere zu Schutzhindernissen
  • Vertretung im Eintragungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren
  • Vertretung bei außergerichtlichem und gerichtlichem Schutz bei Markenverletzungen

FAQ – Häufige Fragen im Markenschutz

1. Gibt es Schutz nach dem Markengesetz auch ohne Markeneintragung?

Am sichersten ist eine Marke erst durch Eintragung der Marke in das Markenregister geschützt. Das Markengesetzt schützt aber – neben der eingetragenen Marke – auch weitere nicht eingetragene Kennzeichen.

Markenschutz bekommt auch eine nicht eingetragene Marke entweder als sogenannte Benutzungsmarke oder als sogenannte „Notorietätsmarke“. Die Benutzungsmarke ist ohne Eintragung geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung hat. Das bedeutet, dass die Bezeichnung durch intensive Benutzung sehr bekannt ist und die angesprochenen Kunden damit ein Unternehmen oder ein Produkt verbinden. Die Verkehrsgeltung und damit der Markenschutz werden erst geprüft, wenn es zum gerichtlichen Streit kommt.

Bekannte internernationale Marken werden über die Notorietätsmarke geschützt. Wird die Marke, trotz sehr großer Bekanntheit in Deutschland noch nicht benutzt, kann diese Notorietätsmarke auch ohne Eintragung geschützt sein. Sinn dieses Markenschutzes ist es, dass große Marken vor der formalen Eintragung als Marke im jeweiligen Land schon vor geschäftstüchtigen Anmeldern geschützt sein sollen.

Beide nicht eingetragenen Markenformen sind sehr selten. Viel häufiger kommen weitere vom Markengesetz geschützte Kennzeichen vor. Das Deutsche Markengesetz schützt– neben Marken – auch Geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) – Unternehmenskennzeichen und Werktitel – sowie geographische Herkunftsangaben (§§ 126-136 MarkenG). Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, eines Geschäftsteils oder eines ganzen Unternehmens benutzt werden. Insbesondere Unternehmenskennzeichen, wie Firmenbezeichnungen, Logos und Internetdomains sind häufig gegen Nachahmer geschützt.

Vorteil: Der Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln entsteht grundsätzlich schon mit deren Nutzung im geschäftlichen Verkehr, auf eine besondere Bekanntheit kommt es nicht an.

2. Wo kann man Marken mit Schutz in Deutschland registrieren?

Markenschutz mit Wirkung für Deutschland verschafft nicht nur die Registrierung der Marke im Deutschen Markenregister beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) , sondern auch die Eintragung im Gemeinschaftsmarkenregister oder im internationalen Markenregister (IR- Marke).

Eine Gemeinschaftsmarke (Community Trade Mark – CTM) schützt auch in Deutschland und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, „Europäisches Markenamt”) in Alicante eingetragen. Gemeinschaftsmarken können immer nur mit Wirkung für die gesamte Europäische Union registriert werden, eine Beschränkung auf einzelne Mitgliedsstaaten ist – im Unterschied zur internationalen Marke – nicht möglich.

Internationale Marken-Registrierungen werden von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf abgewickelt. Über die Eintragung solcher internationalen Registrierungen entscheiden aber die nationalen Markenämter der Länder, die in der internationalen Anmeldung benannt sind und in denen dann Markenschutz bestehen soll. Voraussetzung für eine Internationale Registrierung ist die Basisregistrierung, z.B. als deutsche Marke oder als Gemeinschaftsmarke.

3. Was kostet die Registrierung einer Marke?

Von den Markenämtern werden – Stand Januar 2014 -folgende Gebühren verlangt. Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Vertretung:

Deutsche Marke beim DPMA:

In Papierform beträgt die Anmeldegebühr für eine Marke (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 300 Euro.

Die Onlineanmeldung kostet 290 Euro. Da für die Onlineanmeldung seit November 2013 keine Signatur mehr nötig ist, ist die Onlineanmeldung jetzt auch bei nur gelegentlicher Anmeldung wesentlich einfacher.

Für die Markenanmeldung fällt für jede weitere Warenklasse ab der vierten Klasse eine Klassengebühr von jeweils 100 Euro an.

Achtung: Die Gebühren fallen mit der Anmeldung an und werden auch nicht zürückgezahlt, wenn die Markenanmeldung zurückgenommen wird.

Zu bedenken sind auch die Verlängerunsgebühren. Die nach zehn Jahren fällige Verlängerungsgebühr (für bis zu drei Klassen) beträgt 750 Euro. Die Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse kostet zusätzlich jeweils 260 Euro.

Gemeinschaftsmarke:

Bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in Papierform beträgt die Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 1050 Euro, die Online-Anmeldung kostet 900 Euro, die Klassengebühr (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 150 Euro.

Nach zehn Jahren Nutzung werden als Verlängerungsgebühr (für bis zu drei Klassen) 1.350 Euro für die elektronische Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (E-Renewal) und sonst 1.500 Euro verlangt. Die Klassengebühr bei Verlängerung beträgt  für jede Klasse ab der vierten Klasse 400 Euro.

IR-Marke:

Bei IR-Marken ist eine Berechnung der Gebühren in jedem Einzelfall notwendig, weil diese insbesondere davon abhängen, auf welche Länder der Markenschutz erstreckt werden soll.

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