Fotorecht: Das Recht am eigenen Bild Teil 1

Fotos von Menschen sind seit jeher eines der beliebtesten Motive von Fotografen. Dies gilt sowohl für Berufs- als auch für Hobbyfotografen. Der Schnappschuss der letzten Party kann dem Abgebildeten aber sehr schnell sehr unangenehm werden. Wird das Bild dann noch ins Internet gestellt, kann schnell die berufliche Zukunft bedroht sein. Hiervor schützt das Recht am eigenen Bild. Es soll den Abgebildeten vor späteren Nachteilen schützen und den Fotografen gleichzeitig die Grenzen der Zulässigkeit von Personenfotos aufzeigen.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es ist im Kunsturheberrechtgesetz (KUG) festgeschrieben. Es wird aber auch durch andere Gesetze, z.B. § 201a StGB und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Es schützt den Einzelnen, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien seiner Person durch andere geht. Gesetzlich geregelt ist das Recht am eigenen Bild in § 22 KUG. Demnach darf ein Bildnis nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Was schützt das Recht am eigenen Bild?

Geschützt wird von § 22 KUG das Recht darüber zu entscheiden, wann ein Bildnis veröffentlicht wird. Ein Bildnis ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, wenn die äußere Erscheinung des Abgebildeten für Dritte erkennbar ist. Geschützt wird dabei nicht nur die Fotografie einer Person. Vielmehr fallen auch Fotomontagen, Zeichnungen, Gemälde, Karikaturen, aber auch dreidimensionale Darstellungen wie Bronzestatuen, Plastiken und Puppen, die die Gesichtszüge einer realen Person tragen, unter den Schutz des § 22 KUG.

Entscheidend für den Schutz nach § 22 KUG ist immer, dass die Person auch erkennbar abgebildet wurde. Eine Person ist häufig schon anhand seiner Gesichtszüge erkennbar. Daneben kann der Abgebildete auch aufgrund seiner typischen Figur, Bekleidung, Frisur oder Gestik erkennbar sein. Insbesondere bei allgemein bekannten Persönlichkeiten mit charakteristischen Merkmalen ist die Erkennbarkeit auch ohne die Wiedergabe des Gesichts möglich. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78 ) nahm dies im Jahre 1979 bei einer Rückenansicht von Sepp Maier schon aufgrund der krummen Beine und der Frisur des Torwarts an. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2006 - 2/03 O 468/05) hielt eine Frau trotz verpixeltem Gesicht aufgrund ihres Oberkörper, ihrer Hände und ihrer Haare für erkennbar.

Neben körperlichen Merkmalen kann die abgebildete Person auch aufgrund gewisser Begleitumstände identifiziert werden. So kann eine zum Bild zugehörige Textveröffentlichung zur Erkennbarkeit führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Name zumindest teilweise genannt wird.

Hilft es, das Foto mit einem Augenbalken zu versehen?

Da die Rechtsprechung sämtliche Umstände auch außerhalb des Bildes verwendet, muss man davon ausgehen, dass die Person identifiziert werden kann. Eine Anonymisierung der Person mittels eines Augenbalkens oder einer Verpixelung reicht da meist nicht aus. Häufig ist der Augenbalken schon zu klein, um die Person unkenntlich zu machen. Aber selbst wenn das ganze Gesicht nicht zu sehen ist, kann die abgebildete Person anhand des Begleittextes erkannt werden.

Statt des nachträglichen Versuchs der Anonymisierung sollte daher mehr Wert auf die vorherige Einwilligung des Abgebildeten gelegt werden.

Ist schon das Fotografieren von Personen verboten?

Wie sich aus dem Wortlaut des § 22 KUG ergibt, ist nur das Veröffentlichen des Abgebildeten geschützt. Über die Frage der bloßen Herstellung einer Personenaufnahme gibt es keine Regelung im KUG. Sie ist daher grundsätzlich zulässig.

In gewissen Ausnahmefällen, ist aber selbst das Fotografieren verboten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen in die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten eingegriffen wird. Typische Beispiele hierfür sind Aufnahmen von Kranken und Verletzten sowie die sog. Paparazzi-Fotografien, bei denen mittels einer Hochleistungskamera aus weiter Entfernung in den Privatbereich hineinfotografiert wird. Solche Fotografien sind auch von Personen der Zeitgeschichte unzulässig. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.12.1995 – VI ZR 15/95) entschied dies zugunsten von Caroline von Monaco, die mittels einer Hochleistungskamera aus weiter Entfernung beim Essen in einem Gartenlokal aufgenommen wurde. Solche Aufnahmen verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und sind durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

Daneben können solche Aufnahmen auch strafrechtlich relevant sein. Die Strafvorschrift des § 201a Abs. 1 StGB verbietet die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, die sich in Wohnungen oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befinden. Neben der Wohnung selbst sind auch Umkleidekabinen, Gärten, Terrassen und Balkons erfasst.. Dies haben auch Pressefotografen zu respektieren, da für sie keine Ausnahmen bestehen.

Wenn die Aufnahme nicht in der Öffentlichkeit oder mit Einwilligung des Fotografierten gemacht wurde, droht dem Fotografen eine Abmahnung oder Anzeige.

Wann hat der Abgebildete wirksam eingewilligt?

Nach § 22 KUG ist nur die Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung unzulässig. Ist eine solche Einwilligung erteilt, ist die Veröffentlichung erlaubt.

Ausdrückliche Einwilligung in Fotonutzung

Für die Fotografen am sichersten ist die ausdrückliche Einwilligung. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zu bevorzugen ist aber immer die schriftliche Einwilligung. Diese Einwilligung sollte stets exakt gefasst sein. Zu achten ist insbesondere darauf, den Verwendungszweck der Aufnahmen und Einschränkungen genau zu bezeichnen.

Achtung bei Erotik- und Enthüllungsfotos

Bei Aufnahmen mit erotisch-sexuellem Bezug sollte besonders auf die Verwendung hingewiesen werden. Daneben unterliegt der Verwerter der Fotos gewissen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Einwilligung. Er hat stets zu prüfen, dass die beabsichtigte Verwertung von der Einwilligung erfasst wird. Besondere Sorgfalt ist geboten bei Fotos, die zu gravierenden Persönlichkeitsverletzungen führen können. Dies ist der Fall bei erotischen Fotos, bei Personenfotos in der kommerziellen oder der politischen Werbung oder bei Fotos, die den Abgebildeten bloßstellen. In diesen Fällen sollte der Verwerter der Fotos schon wegen der hohen Schadensersatzsummen sorgfältig arbeiten.

Bei Minderjährigen auch Einwilligung der Eltern einholen

Zu beachten ist auch, dass bei Minderjährigen eine doppelte Einwilligung erforderlich ist. Neben der Einwilligung des Minderjährigen müssen zusätzlich die Erziehungsberechtigten einwilligen. Wie das LG Bielefeld (Urteil vom 18.09.2007 – 6 O 360/07) ausführt, haben Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit, um zu entscheiden, was mit den Bildern passieren soll.

Da Teenager aber häufig mit dem Alter schummeln und es schwer fällt, dass Alter genau zu bestimmen, ist Vorsicht geboten. Gehen Sie bei Minderjährigen immer auf Nummer sicher und lassen Sie auch die Eltern in die Fotonutzung einwilligen.

Stillschweigende Einwilligung

Die Einwilligung kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, sondern auch durch konkludentes, stillschweigendes Handeln. Beispielsweise kann eine solche konkludente Einwilligung darin liegen, dass ein Passant während einer Umfrage einem Fernsehreporter bereitwillig auf dessen Fragen antwortet. Ihm ist klar, dass die Fernsehaufnahmen von ihm auch veröffentlicht werden. Keine stillschweigende Einwilligung kann dagegen angenommen werden, wenn jemand eine Aufnahme ohne Gegenwehr einfach duldet. Hier hat sich der Abgebildete meist gar keine Gedanken über die Aufnahme gemacht. Ähnlich verhielt es sich im Fall des OLG Hamburg (Urteil vom 04.05.2004 – 7 U 10/04). Dort wurde ein Beschuldigter während einer unangemeldeten polizeilichen Vernehmung gefilmt. Dies stellt noch keine stillschweigende Einwilligung dar, da dem Beschuldigten des Strafverfahrens nicht klar war, dass er die Aufnahmen und Ausstrahlungen nicht hinnehmen musste, so die Hamburger Richter. Die stillschweigende Einwilligung ist nur wirksam, wenn dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind.

Auch außerhalb der eigenen Wohnung kann eine Person nicht ohne weiteres fotografiert werden. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob eine stillschweigende Einwilligung vorliegt. Diese kann dann vorliegen, wenn ein für eine Modenschau engagiertes Mannequin von der Presse fotografiert wird und diese Bilder in einem Bericht über Modenschau veröffentlicht werden. Werden die Bilder hingegen in einer Werbeanzeige für Bademode veröffentlicht, ist das Recht am eigenen Bild mangels Einwilligung verletzt (OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.1995 – 6 U 1350/93).

Insgesamt erforderlich für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung ist, dass der Abgebildete den tatsächlichen Verwendungszweck und den thematischen Zusammenhang der Veröffentlich klar erfasst haben muss. Dies ist gerade nicht bei einer Überrumpelung des Abgebildeten der Fall. So entschied auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 08.05.1990 – 6 W 62/90), dass das Dulden der weiteren Aufnahmen eines Steuerberaters dann nicht als stillschweigende Einwilligung angesehen werden kann, wenn der Steuerberater über den wahren Grund der Aufnahme zunächst getäuscht und dann überrumpelt wurde.

Kann eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen werden?

Grundsätzlich bindet die Einwilligung den Abgebildeten. Trotzdem gibt es Ausnahmefälle, in denen der Abgebildete seine einmal erteilte Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufen kann. Ein solch wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn eine Veröffentlichung den Abgebildeten unzumutbar beeinträchtigen würde. Dies ist der Fall, wenn sich die Lebensumstände seit der Einwilligung so gravierend geändert haben, dass die erneute Veröffentlichung persönlichkeitsverletzend wäre. Beispielsweise ist dies gegeben, wenn es um die Veröffentlichung von Aktfotos einer nun konservativen Frau geht, die vor Jahren aufgenommen wurden.

Gerade bei entgeltlichen Aufnahmen stellt sich häufig die Frage, ob der Verwerter der Fotos gegen den Abgebildeten, der sein Widerrufsrecht wahrnimmt, Ersatz erhält. Nach Ansicht des AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.02.2002 – 204 C 574/01) steht dem Verwerter ein solcher Schadensersatz analog § 122 BGB zu. Dieser ist aber begrenzt auf die Produktionskosten. Ein entgangener Gewinn kann nicht verlangt werden, da dies der Ausübung des Widerrufsrechts zuwiderlaufen würde.

Zurück