Urheberrecht: Wehren Sie sich gegen Contentklau!

Das Internet wird immer mehr für Werbung und die zielgruppengenaue Ansprache von Kunden genutzt. Dabei reicht es nicht aus, eine Website zu besitzen. Für das Online-Marketing ist es wichtig, dass man eine optisch ansprechende und inhaltlich gute Homepage betreibt. Für die Google-Suche kommt es auf wertvolle, selbst erstellte Inhalte an, die auf themenrelevante Keywords abgestimmt sind. Dies kostet viel Zeit - und meist auch viel Geld. Umso ärgerlicher ist es, wenn die mühsam erarbeiteten Inhalte der Website von anderen Webseitenbetreibern einfach kopiert werden. Diese Vorgehensweise wird als Contentklau bezeichnet. Wehren Sie sich dagegen! Wir möchten Ihnen zeigen, warum es wichtig ist, sich überhaupt zu wehren und wie Sie sich am effektivsten wehren.

Was ist Contentklau?

Beim Contentklau werden fremde Texte, Bilder oder Grafiken ohne Erlaubnis des Homepagebetreibers kopiert und als eigene im Internet veröffentlicht. Die Homepage des Contentdiebs wird dadurch als Werbeplattform interessanter. Den Schaden haben die Inhaber der Originalinhalte, weil ihr Google-Ranking darunter leiden kann. Stichwort: Duplicate Content.

Eine besondere Form des Contentklaus stellt das gezielte Durchsuchen fremder Internetseiten mittels Meta-Suchmaschinen dar, um dann die Inhalte als Zitat auf der eigenen Website zusammen mit Bannerwerbung anzuzeigen.

Verschlechtert sich meine Position in der Google-Suche durch Contentklau?

Ja. Bei Suchmaschinen wie Google oder Yahoo ist das Ranking höher, wenn eine Webseite besonders viel und besonders hochwertigen Content besitzt. Kommt ein Inhalt nur relativ selten im Netz vor, wird sich die Webseite bei der Suche nach diesem Begriff weit oben befinden. Jede Kopie des Inhalts führt dagegen zu einer Senkung des Rankings. Bei einer wortwörtlichen Kopie kann eine Seite wegen „Duplicate Content“ abgestraft werden und ganz aus dem Index verschwinden. Google kann dabei nicht zuordnen, was das Original und was die Kopie ist und schließt eine der beiden Webseiten aus.

Ist der Contentklau verboten?

Ja. Contentklau verstößt gegen das Urheberrecht oder stellt Wettbewerbsverstoß dar.

a) Contentklau als Urheberrechtsverstoß

Die Texte oder Bilder einer Homepage, die von einer fremden Website kopiert werden, sind grundsätzlich durch das Urhebergesetz geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist jedoch, dass die Werke eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Diese ist erreicht, wenn das Werk eine geistige Schöpfung darstellt, die eine gewisse Individualität und eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweist. Das Werk ist daher nur dann schützenswert, wenn ein eigenes, neues Werk geschaffen wurde. Wann dies der Fall ist, kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung abschließend beurteilt werden. Generell lässt sich sagen, dass besonders lange Textpassagen, aber auch qualitativ hochwertige Texte, die einen eigenen Stil und Sprachwitz besitzen, die notwendige Schöpfungshöhe haben. Gewöhnliche, insbesondere rein beschreibende Texte oder Kurznachrichten werden in der Regel nicht geschützt. Diesen Texten fehlt meist die individuelle Kreativität.

Wird das Werk durch das Urheberrecht geschützt, hat nach § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur der Urheber das Recht, die Texte oder Bilder zu veröffentlichen, Hat er dies getan, steht auch nur ihm das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet zu (§ 19a UrhG). Derjenige, der ein geschütztes Werk kopiert und auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht, verstößt gegen das fremde Urheberrecht. Dem Urheber steht in diesem Fall ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Regelmäßig wird der Verletzer zuvor abgemahnt, sodass er zusätzlich noch die Abmahnkosten zu tragen hat. Insgesamt können auf den Contentdieb schnell mehrere 1.000 € zukommen.

b) Contentklau als Wettbewerbsverstoß

Besitzt ein Werk nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, kann der Contentklau dennoch rechtswidrig sein.

Wird der Inhalt von einem Wettbewerber kopiert und veröffentlich, kann eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegen, so das Landgericht Köln (Urteil vom 20.06.2007, Az.: 28 O 798/04) Voraussetzung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist aber immer eine wettbewerbliche Eigenart des Contents. Notwendig ist, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Inhalts geeignet sind, die angesprochenen Internetnutzer auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.  Zudem muss der Grad der Übernahme aber besonders hoch sein und sich der Contentdieb die Bekanntheit und die Verbreitung des fremden Internetauftritts zunutze machen, um seine eigenen Produkte zu bewerben.

Nach diesen Grundsätzen kann man sich als Inhaber einer Website insbesondere dann gegen seinen Konkurrenten wehren, wenn dieser das prägende Design oder typische Slogans übernimmt und den Internet-User dadurch über den wahren Inhaber der Website täuscht.

Was kann ich unternehmen, wenn ich bemerke, dass jemand den Inhalt meiner Webseite kopiert?

Bemerken Sie, dass jemand Ihren Content geklaut hat, sollten Sie sofort entschieden dagegen vorgehen. Bei ausländischen Seitenbetreibern ist eine effektive Rechtsverfolgung schwierig. Es empfiehlt sich, den Hoster anzuschreiben und ihn aufzufordern, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen. Bei inländischen Seitenbetreibern stehen Ihnen die Rechte nach dem UrhG und dem UWG zu. Diese Rechte werden am effektivsten durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt. Dieser mahnt den Contentdieb ab und fordert ihn zum Unterlassen der Veröffentlichung ihrer Texte auf. Die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten hat der Contentdieb zu zahlen. Das führt dazu, dass der Contentdieb in Zukunft keine Inhalte von Ihrer Homepage mehr klauen wird.

Daneben steht Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser wird regelmäßig als Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird eine fiktive Lizenz ermittelt, die der Verletzer für eine Nutzung der Inhalte der Homepage hätte zahlen müssen.

Tipp: Gegen einen in Deutschland sitzenden Contentdieb sollten Sie immer scharf schießen und ihn abmahnen. Um ihr Google-Ranking nicht zu gefährden und der Gefahr durch duplicate content aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, einen Text notfalls auch noch mal neu zu formulieren.

Betroffene Gesetze: § 12 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 UWG

Schlagworte: Abmahnung, Contentklau, Duplicate Content, Google-Ranking, Schadensersatz, Textklau, Unterlassungsanspruch

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