Internetrecht

Das Internetrecht/Onlinerecht regelt die Nutzung des Internets. Bestimmte Bereiche des Internetrechts, etwa das Domainrecht, gehören auch zum IT-Recht.

Das Internetrecht ist wie das IT-Recht nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Es gibt kein „Internetgesetz“, in dem alle Fragen zum Internetrecht geregelt sind. Das einzige Gesetz, das man als Internetgesetz bezeichnen kann, ist das Telemediengesetz (TMG). Dort sind aber nur einige ausgewählte Fragen, wie die Impressumspflicht, die Datenschutzerklärung oder Teilaspekte der Haftung von Providern geregelt. Sonst gelten auch für Rechtsfragen im Internet die „normalen“ Gesetze, die auch außerhalb des Internets anwendbar sind.

Das Internet wird durch das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, das Recht des E-Commerce, das AGB-Recht im BGB und das Urheberrecht geregelt. Darüber hinaus gestalten europäische Richtlinien und Verordnungen die Regeln im Internet. Die Vielzahl der zu beachtenden Gesetze, die auch mit der schnellen Entwicklung des Internets nicht Schritt halten, erschweren ein rechtssicheres Verhalten im Internet und machen den Überblick schwer.

Da der Gesetzgeber häufig nicht mit den Innovationen im Netz Schritt halten kann, kommt es im Bereich des Internetrechts besonders auf die Gerichte an, die mit ihren Urteilen das Internetrecht prägen. Für die Beantwortung einzelner Fragen im Internetrecht muss man daher auch immer nach aktueller Rechtsprechung suchen.

Nicht zuletzt sind auch die Spielregeln und AGB wichtiger Akteure im Netz, wie Google oder Facebook oder der DENIC für deutsche .de-Domains zu beachten. Auch das gehört zum Internetrecht.

Zusammengefasst ist Internetrecht: Alle Regelungen und Urteile, die das Verhalten im Internet regeln.

Daher ist im Bereich des Internetrechts gute Beratung durch einen Anwalt, der die aktuelle Rechtsprechung, die Spielregeln der Social Media Plattformen und die Gesetze in dem Bereich kennt,  besonders wichtig.

Beratung vom Anwalt im Internetrecht

Wir beraten Sie rund um Ihren Internetauftritt zur rechtssicheren Website und zum rechtssicheren Auftritt bei Social Media Plattformen, insbesondere zu diesen Internetthemen:

  • Urheberrechtsschutz von Inhalten wie Fotos und Texten im Web, Vorgehen gegen Plagiate
  • Schutz von Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains
  • Beratung zu Haftung im Internet und bei Abmahnungen, Vertretung im Internetstrafrecht
  • Rechtsschutz und Beratung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Bewertungsportalen im Internet von Ärzten, Rechtsanwälten, Lehrern und anderen Berufsgruppen

FAQs – Häufig gestellte Fragen im Internetrecht

1. Wie muss ich mein Impressum gestalten, damit es rechtlich sicher ist?

Welche Angaben das Impressum enthalten muss, hängt davon ab, welche Inhalte auf der Seite bereitgestellt werden und welchem Zweck die Seite dient. Die Regelungen für das Impressum finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Obwohl es die Impressumspflicht schon lange gibt, gibt es immer noch Streitfragen dazu, z. B.: Über die im Impressum angegebene E-Mail muss echte Kommunikation möglich sein, die vom Anbieter oder seinem Mitarbeiter gelesen und beantwortet werden kann, Landgericht Koblenz, Urteil vom 3.11.2014 – Az. 15 O 318/13. Erforderlich ist die Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse, die gewährleistet, dass der Inhalt eingehender E-Mails vom Adressaten zur Kenntnis genommen wird, Landgericht Berlin, Urteil vom 28.8.2014 – Az. 52 O 135/13 (zum Impressum von google).

Fazit: Die Kontaktmöglichkeit über die E-Mail im Impressum ist für ein vollständiges Impressum nicht ausreichend, wenn auf eine Kontaktanfrage nur eine automatisierte Antwort-E-Mail geschickt wird und vielleicht sogar noch der Hinweis enthalten ist, dass E-Mails an die betreffende E-Mail-Adresse gar nicht zur Kenntnis genommen werden und man sich über andere Wege an den Diensteanbieter wenden soll.

Eine Postfachanschrift ist für ein Impressum übrigens nicht ausreichend, LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2016, 1 HK O 168/16 – Postfach als Anschrift im Impressum nicht ausreichend.

Zur Impressumspflicht finden Sie weitere Informationen hier.

Gerne berate ich Sie, welche Informationen Sie auf Ihrer Webseite oder Ihrem Auftritt bei Facebook, Instagram, Twitter, Xing u.a. bereitstellen müssen.

2. Warum droht bei fehlerhaftem Impressum oder unvollständiger Datenschutzerklärung eine Abmahnung?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß, da die Impressumspflicht aus § 5 TMG eine sogenannte Marktverhaltensregel ist. Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregeln ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG (in der Fassung seit 2015).

Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung?

Bei der Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 f. DSGVO  (früher § 13 TMG) ging man früher davon aus, dass das keine Marktverhaltensregel ist und ein Verstoß nicht zu einer Abmahnung führen kann. Da es aber in den letzen Jahren Gerichtsurteile gegeben hat, die in einer fehlerhaften Datenschutzerklärung ein Wettbewerbsverstoß sehen, sollten Sie davon ausgehen, dass eine fehlende oder unverständliche Datenschutzerklärung zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder zum Beispiel der Verbraucherzentrale führen können.

Warum braucht jeder eine Datenschutzerklärung?

Auch wenn Sie keine persönlichen Daten von Besuchern Ihrer Website erheben oder speichern, Ihr Provider tut es.

Zumindest die dynamische IP-Adresse, über die Ihre Seite angesteuert wird, muss erhoben werden, damit die Inhalte beim Benutzer angezeigt werden können.

Die Frage, ob dynamische IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten sind, war früher umstritten.

Der BGH hat aber mit Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13 auf Grundlage eines EUGH-Urteils klargestellt, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzsrechts sind. Damit ist auch die dynamische IP-Adressen besonders geschützt.

Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Anbieter einer Internetseite eine Datenschutzerklärung haben muss, die zumindest enthält, dass der Provider personenbezogene Daten, nämlich die dynamische IP-Adresse erhebt.

3. Benötige ich die Zustimmung des Urhebers, wenn ich auf einen Beitrag im Internet verlinken will?

Aus urheberrechtlicher Sicht sind Verlinkungen grundsätzlich unproblematisch. Denn Links stellen keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung dar. Wichtige Ausnahme: Es werden technische Schutzmaßnahmen umgangen, z. B. um Deeplinks zu setzen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. April 2010, 1 ZR 39/08, entschieden hat. Allerdings können Links aus Gründen des Haftungsrechts problematisch sein: Zum Beispiel dann, wenn auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinkt wird und man sich den Inhalt zu Eigen macht.

Problematisch ist auch die Haftung für die Verlinkung urheberrechtsverletzender Inhalte auf einer verlinkten Seite:

4. Haftet man für Links auf andere Internetseiten?

Bis zur zweiten Jahreshälfte 2016 war dazu die klare Aussage: Es gibt keine Haftung für Links. Der Linksetzer hatte im Normalfall keine Verantwortung für die Inhalte, auf die er verlinkt. Anders war es nur, wenn man sich diese fremden Inhalte zu Eigen gemacht hat.

Die Rechtsprechung zur Linkhaftung hat sich seit September 2016 geändert: Links von gewerblichen Seiten sind seitdem hochproblematisch.

Laut EuGH kann das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte eine öffentliche Widergabe darstellen. Wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sei die (widerlegbare) Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten. Kommerziellen Website-Betreibern sei demnach ein höherer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen zuzumuten. Es könne – so der EuGH erwartet werden, dass die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen werden, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde (EuGH-Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15).

Rechtsprechung des LG Hamburg bzgl. des o.g. EuGH-Urteils: Es haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte neben dem Website-Betreiber auch derjenige, der darauf verlinkt. Die Verlinkung sei eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bildes, die der Zustimmung des Urhebers bedürfe (auch hier wird der Zugriff für ein neues Publikum eröffnet). Die Haftung könne dabei jedoch nur angenommen werden, wenn der Verlinkende schuldhaft gehandelt hat – die Rechtswidrigkeit also kannte oder hätte kennen müssen. Aber auch hier ist für Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht wieder ein höherer Verschuldensmaßstab angesetzt. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit wird vermutet. Wobei die Vermutung der Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis widerlegbar ist.(LG Hamburg – Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16).

Daher Vorsicht wohin Sie Verlinken. Details zur aktuellen Rechtslage Haftung für Links lesen Sie hier.

5. Wie mache ich meine Webseite rechtssicher?

Auch wenn es keine 100%ige Sicherheit gibt, können Sie aktiv viel tun, um Abmahnungen wegen Rechtsverstößen auf Ihrer Internetseite effektiv zu verhindern.

Die wichtigsten zu beachtenden Punkte für den rechtssicheren Internetauftritt sind die Formalien und die rechtssicheren Inhalte:

Schon bei der Konzeption des Internetauftritts – egal ob bei einer neuen Homepage oder dem Social Media Auftritt – sind bestimmte Formalien zu beachten.

  • Wahl des richtigen Namens ohne Verstoß gegen das Domainrecht
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Bei den Inhalten auf ihrer Homepage oder in ihrem Social Media Auftritt ist insbesondere zu beachten:

  • das Urheberrecht an Fotos, Texten, Logos oder Musik
  • das Wettbewerbsrecht (UWG) und dort insbesondere die Vorschriften zur rechtskonformen Werbung
  • das Markenrecht

Gerne beraten wir Sie schon bei der Konzeption Ihres neuen Internetauftritts. Im Rahmen einer Erstberatung lassen sich meist schon die wichtigsten Fragen klären. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Das erspart Ihnen Abmahnungen und unnötigen Ärger.

↑ Zurück zum Seitenanfang