Persönlichkeitsrecht Äußerungsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht. Das Persönlichkeitsrecht ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz und besteht aus einer Vielzahl von einzelnen Rechten, welche Gerichte durch Urteile geprägt und ausgestaltet haben.

Diese einzelnen Persönlichkeitsrechte sind das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung („Datenschutzgrundrecht“), das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („Computergrundrecht“), das Recht auf Ehrschutz und einige weitere Rechte.

Das Persönlichkeitsrecht entwickelt sich wie die Gesellschaft ständig weiter. Insbesondere das Internet und die damit verbundene schnelle und weite Verbreitung von Meinungen beschäftigen die Gerichte.

Ob Bewertungsportale (wie bei eBay, Amazon, spickmich.de für Lehrer oder Bewertungsportale für Ärzte) oder Äußerungen bei Facebook, in Blogs oder Kommentarfunktionen: Es geht um Persönlichkeitsrechte und die Abwägung etwa mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit. Da die Nutzer im Interenet häufig anonym agieren, sind Fragen der Haftung von Portalbetreibern für fremde Meinungen und Auskunftspflichten wichtig. Dabei sind Äußerungen etwa bei Facebook, nicht immer Privatsache.

Beratung vom Anwalt zum Persönlichkeitsrecht

  • Schutz von Persönlichkeitsrechten, insbesondere Recht am eigenen Bild
  • Beratung von Fotografen, Autoren, Bloggern und Verlagen zu Fragen des Persönlichkeitsrechts und Rechtes am eigenen Bild
  • Rechtsschutz bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, in Portalen, Blogs, sozialen Medien und anderen Medien und Vertretung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Vertretung gegenüber Verletzern oder Internetunternehmen wie Google, Facebook
  • Facebook, Twitter, Instagram und Co – was ist erlaubt, welche Pflichten gelten
  • Beratung zum „Reputationsmanagement“ im Internet und SEO

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Persönlichkeitsrecht

1. Worauf muss ein Journalist achten, wenn er über eine berühmte Persönlichkeit berichtet?

Neben der allgemeinen journalistischen Sorgfaltspflicht muss ein Journalist das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Person beachten, über die er berichtet. Über berühmte Personen darf grundsätzlich mehr berichtet werden, als über „normale“ Menschen. Auch wenn die Gerichte Kategorien wie „absolute Person der Zeitgeschichte“ aufgegeben haben, spielt der Bekanntheitsgrad und das größere öffentliche Interesse an einem Promi eine wichtige Rolle bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Die Gerichte beurteilen für jeden Sachverhalt, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wichtiger ist. Klar ist daher, dass auch von berühmten Persönlichkeiten keine intimen Details aus ihrem Leben enthüllt werden dürfen, etwa in Form von Nacktfotos.

2. Wie kann ich gegen eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts im Internet vorgehen?

Wird das Persönlichkeitsrecht durch die Presse, aber auch durch andere,  verletzt, gibt es u.a. folgende Ansprüche:

Voraussetzung einer Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Geldentschädigung gibt es somit nur im Ausnahmefall.
Bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild gilt aber die Besonderheit, dass dem Abgebildeten keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf  Geldentschädigung zur Verfügung steht. (Beispiel: Polizistin wird ungefragt in Musikvideo einer Band montiert). Deswegen sind für einen Anspruch auf Geldentschädigung die Anforderungen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geringer, als bei anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bei denen es nicht um Bildnisse geht, Oberlandesgericht Köln –  Urteil vom 10. November 2015 – 15 U 97/15 unter Berufung auf BGH- Urteil vom 5.10.2004 – VI ZR 255/03.

  • Schadensersatz

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, insbesondere wenn der Anbieter nicht in Deutschland ist, ist ein Vorgehen über Google sinnvoll, indem betreffende Seiten aus dem Index entfernt und damit nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden. Das Google-Urteil des EuGH (13.05.2014 – C-131/12 ) schafft hier neue rechtliche Möglichkeiten.

Auch ein strafrechtliches Vorgehen ist möglich, weil eine Äußerung z.B. bei Facebook auch eine Beleidigung sein kann. Insbesondere bei anonymen  Äußerungen im Internet kann eine Strafanzeige sinnvoll sein.

Gerne berate ich Sie, welches Vorgehen in Ihrem besonderen Fall am erfolgversprechendsten ist.

3. Wer darf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tod geltend machen?

Alle Menschen sind von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod geschützt.  Darüber hinaus ist – vor allem im Zivilrecht – auch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht anerkannt: Auch nach seinem Tod wird der Mensch vor entwürdigendem Verhalten geschützt. Auch Unternehmen haben ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht und können sich gegen Beleidigungen und bestimmte Äußerungen, die dem Image schaden, wehren.

Für die Frage, wer nach dem Tod die Persönlichkeitsrechte geltend machen darf, ist zu unterscheiden : Die ideellen Aspekte der Menschenwürde können nur nahestehende Angehörige des Verstorbenen geltend machen, also z.B. gegen eine Beleidigung vorgehen.  Die vermögenswerten Interessen des Verstorbenen werden von den Erben geltend gemacht. Nur die Erben – die ja bei testamentarischer Erbfolge nicht automatisch Angehörige sein müssen, können dann z.B. Schadensersatzansprüche wegen unlizensierter Nutzung eines Porträts des Verstorbenen geltend machen.

4. Wie wehrt man sich gegen schlechte Bewertungen bei Bewertungsportalen im Internet?

Das Thema der Bewertungsportale im Internet ist juristisch von hoher Relevanz und hat für die Betroffenen eine große Bedeutung, weil durch negative Bewertungen die berufliche Existenz gefährdet werden kann.

Es gibt zahlreiche Bewertungsportale im Internet, in denen Nutzer teilweise anonym Ärzte (z.B. Jameda, sanego), Lehrer (spickmich) Rechtsanwälte (anwalt.de), Handwerker, Friseure, Köche, Hotels und andere bewerten.

Durch falsche oder ehrverletzende Bewertungen und Kommentare in Bewertungsportalen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Das ist der Fall, wenn nach einer Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit überwiegt.

Werden dabei falsche Tatsachen behauptet oder wird beispielsweise der Arzt verächtlich gemacht und bewusst herabgewürdigt (Schmähkritik), ist stets das Persönlichkeitsrecht verletzt. Mehr lesen Sie hier:

Da der anonyme Nutzer meistens nicht erreichbar ist, kann gegenüber dem Portalbetreiber die Löschung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertung verlangt werden. Der Portalbetreiber haftet aber nicht als Täter, sondern nur als Störer. Störer ist, wer in irgendeiner Weise zur Rechtsverletzung beiträgt. Durch die Bereitstellung des Bewertungsportals trägt der Portalbetreiber zur Rechtsverletzung durch einen Nutzer bei. Konkret bedeutet das:

Bei „falschen“ Bewertungen erst Portalbetreiber informieren

Die Störerhaftung beginnt erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes, also oftmals durch konkreten Hinweis des Bewerteten. Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte also erstmal der Portalbetreiber informiert werden. Teilweise genügt die einfache Informationen über den rechtsverletzenden Inhalt und der Portalbetreiber löscht die jeweilige Bewertung.

Der Portalbetreiber muss nicht jede Bewertung im Vorhinein überprüfen, er muss aber im Rahmen des Zumutbaren beispielsweise technische Filter einrichten um Formalbeleidigungen zu erkennen. Details zu Rechten und Pflichten des Portalbetreibers finden Sie hier.

Eine wichtige Rechtsfrage ist auch, ob der Portalbetreiber Auskunft zu anonymen Nutzern geben muss.

Welche Besonderheiten gelten für Berufsgruppen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind?

Will sich ein Arzt gegen falsche Tatsachenbehauptungen auf Arztbewertungsportalen wie Jameda oder sanego wehren, muss er auf die Einhaltung seiner ärztlichen Schweigepflicht achten, die ihm verbietet Informationen über Patienten nach außen zu tragen. Für Ärzte ist der Nachweis des tatsächlichen Geschehens und damit die Löschung der Bewertung deshalb deutlich schwerer zu erreichen als für andere Berufsgruppen.

Wichtig zu wissen: Eine komplette Profil-Löschung aus dem Portal können Sie als Handwerker, Anwalt oder Arzt nicht verlangen, da Freiberufler und Selbständige ein gewisses Maß an Kritik im Wettbewerb aushalten und dulden müssen. Umso wichtiger ist eine gute "Öffentlichkeitsarbeit" im Internet, auf neudeutsch "Online Reputaion Management".

Wir beraten Sie zum Persönlichkeitsrecht!

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