Designrecht

Gutes Design braucht Kreativität, macht viel Arbeit und kostet Geld. Umso wichtiger ist der Schutz kreativer Leistungen der Werbegrafiker, Industriedesigner, Modegestalter und anderen Schöpfer von Gebrauchsgegenständen vor unberechtigter Benutzung.

Design kann durch das Urheberrecht, als eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster) oder als nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, als Marke oder über das Wettbewerbsrecht geschützt sein.

Der Urheberrechtsschutz ist seit einer Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahre 2013 nicht mehr an besondere Voraussetzungen geknüpft. Früher musste ein Design eine besondere Qualität erreichen, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Daher war der Schutz als Geschmacksmuster besonders wichtig. Aber auch nach dem leichteren – automatischen – Schutz von Designs über das Urheberrecht gewährt ein eingetragenes Design unabhängig von der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe den Schutz eines eingetragenen Rechts.

Beratung im Designrecht

  • Beratung beim Designschutz, Eintragung von Designs (früher: Geschmacksmuster), Vertragsgestaltung
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, insbesondere bei Plagiaten
  • Schutz durch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

FAQ – Häufige Fragen im Designrecht:

1. Was ändert sich durch das neue Designgesetz

Seit 2014 ersetzt das Designgesetz das bisherige Geschmacksmustergesetz. Das Geschmacksmuster heißt jetzt eingetragenes Design. Neben der Umbenennung und der Verwendung des gebräuchlichen Begriffs Design wurde im Designgesetz ein neues Rechtsmittel geschaffen. Wie im Markenrecht kann jetzt – ohne gerichtliche Klage – beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Designs beantragt werden.

Die Löschung eingetragener Designs wird damit deutlich billiger. Missbräuchlich eingetragene Designs, die vor allem unberechtigt für Abmahnungen genutzt werden, können somit leichter gelöscht werden.

2. Wie kann ich mein Design schützen?

Designs können über das Urheberrecht geschützt sein. Darauf sollte man sich nicht verlassen, sondern das Design eintragen lassen.

Das in Deutschland eingetragene Design gewährt einen eigenen Schutz.

Auf europäischer Ebene gibt es zwei Arten von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist wie das deutsche eingetragene Design für einen Zeitraum von 5 Jahren (bis maximal 25 Jahre) gültig und gewährt Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union. Das so genannte nichteingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt Schutz über den Zeitraum von 3 Jahren in der gesamten Europäischen Union.

Können Designs auch als Marke eingetragen werden?

Ja, grundsätzlich kann man ein Design auch als Marke eintragen, wenn die strengeren Voraussetzungen einer Markeneintragung vorliegen.

Die eingetragene Marke hat gegenüber dem eingetragenen Design den Vorteil, dass die Schutzvoraussetzungen bereits im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent und Markenamt geprüft werden. Hat die Marke diese Hürde genommen, ist sie im Gegensatz zum eingetragenen Design wesentlich weniger angreifbar.

3. Ist die Werbung mit fremden Produkten eine Designverletzung?

Produktdesign kann als eingetragenes Design geschützt werden. Die Abbildung fremder Produkte für die Bewerbung des eigenen Produkts kann daher eine Verletzung eines fremden Design bedeuten. Wenn die Abbildung eines fremden Produktes nur dem Marketing dient, lässt es sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen. Eine Berufung auf das Zitatrecht nach § 40 Nr. 3 Designgesetz (DesignG) ist dann nicht möglich.

4. Welche Rechte hat der Gestalter bei unerlaubter Benutzung seines Designs?

Das eingetragene Design gewährt mit dem Tag der Eintragung seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und anderen zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu nutzen.

Handlungen im privaten Bereich, die zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, können keine Designverletzung sein.

5. Werden Designs auch über das Urheberrecht geschützt?

Ja, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2013 seine jahrelange Rechtsprechung zum Schutz von Designs über das Urheberrecht geändert hat, können auch Produktgestaltungen, Logos oder eine Grafik über das Urheberrecht geschützt sein.

Designer/Gestalter werden somit – gegenüber der bisherigen Rechtsprechung – deutlich besser gegen Nachahmungen geschützt und können – auch wenn kein eingetragenes Design besteht – über das Urheberrecht Unterlassungsansprüche bei Plagiaten geltend machen.

Seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12 –„Geburtstagszug“ – gelten Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht heute als wesensverschieden und schließen sie sich nach Auffassung des BGH jetzt nicht mehr gegenseitig aus, sondern können auch nebeneinander bestehen. (Rz. 39 des Urteils)

6. Wann wird ein Design geschützt?

Geschützt wird die eingetragene zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles des Erzeugnisses, die neu ist und Eigenart hat.

Ein Design ist dann neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, also irgendwie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ältere Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Details unterscheiden.

Zugunsten des Gestalters gilt aber die 12-monatige Neuheitsschonfrist des § 6 Designgesetz. Der Designer hat also bis zu 12 Monate, nach dem das Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, Zeit für die Anmeldung.

Zweite Voraussetzung ist die Eigenart des Designs: Ein Design hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes älteres Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Die Eigenart wird bei jedem Design eigenständig bestimmt und ist abhängig davon, ob es in diesem Produktbereich viele Designs gibt (hohe „Designdichte“), und ob das Design durch die Funktionalität des Produktes eingeschränkt wird. Dann sind die Anforderungen an die Eigenart nicht zu hoch. Wird beispielsweise eine neue Flaschenform gestaltet, sind die Anforderungen an die Eigenart wegen der vorgegebenen Funktionalität und der vielen verschiedenen bekannten Flaschenformen, sehr gering.

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