Wettbewerbsrecht Abmahnung UWG

Durch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zeigt ein Konkurrent, die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentrale an, dass eine Rechtsverletzung nach dem UWG begangen wurde. Abmahnungen sollen einen gerichtlichen Streit vermeiden.

Die Abmahnung beschreibt das kritisierte Verhalten und sagt, warum dies ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Dann fordert die Abmahnung auf, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen und zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Um einen bestehenden Unterlassungsanspruch zu beseitigen, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, die bei erneuter Verletzung eine Vertragsstrafe verspricht. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss die Vertragsstrafe an den Abmahner gezahlt werden. Damit hat der Abmahner ein Interesse, zukünftige Verletzungen zu verfolgen. Das macht die Unterlassungserklärung sehr gefährlich. Deshalb sollte eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung immer vom Anwalt geprüft werden.

Unsere Leistungen bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

  • Überprüfung Ihrer Internetseite oder Ihres Onlineshops und Ihrer AGB zur Vorbeugung gegen Abmahnungen
  • rechtliche Prüfung erhaltener Abmahnungen, Beratung zum weiteren Vorgehen, modifizierte Unterlassungserklärung, Verhandlung mit dem Abmahner zu alternativen Lösungen,
  • Beratung bei Wettbewerbsverstößen anderer Wettbewerber
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegen den Wettbewerber oder den abmahnenden Verband (Verbraucherzentrale, Wettbewerbszentrale etc.)

Häufig gestellte Fragen bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht

1. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich abgemahnt wurde?

Wenn Sie Ärger mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung haben, bewahren Sie vor allem Ruhe. Unterschreiben Sie nicht vorschnell die mitgeschickte Unterlassungserklärung. Prüfen Sie den vorgeworfenen Sachverhalt und lassen sich anwaltlich beraten!

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Das kann in vielen Fällen teurer werden. Auch wegen der kurz gesetzten Fristen empfiehlt es sich, sofort nach Erhalt der Abmahnung  Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. bzw. eine Fristverlängerung vereinbaren zu lassen, um Zeit für weitere Prüfungen bzw. betriebliche Umstellungen zu haben.

Selbst wenn die Vorwürfe stimmen, ist wegen der drohenden Vertragsstrafen die Unterlassungserklärung nicht immer der richtige Weg. Ist eine Unterlassungserklärung im Einzelfall sinnvoll, sollte aber grundsätzlich nie die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben werden.

Unberechtigte Abmahnungen kann der Abgemahnte wiederum selber kostenpflichtig abmahnen. Daneben können Sie auch gerichtlich feststellen lassen, dass dem Abmahner kein Unterlassungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zusteht.

2. Ich habe bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet- was kann ich dagegen tun?

Wurde die Unterlassungserklärung vom Abmahner angenommen, ist dies ein Vertrag zwischen beiden Parteien, d.h. Sie haben sich mit der Unterzeichnung der Vereinbarung grundsätzlich dazu verpflichtet, das wettbewerbsverletzende Verhalten zu unterlassen. Ob diese Vereinbarung 30 Jahre gilt oder- weil es keine Verjährung gibt – noch länger, ist in der Praxis meistens unerheblich.

Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen, ist die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Daher muss jeder Wettbewerbsverstoß vermieden werden. Gefährlich ist es, wenn Sie Post erhalten, in der der frühere Abmahner Ihnen ein ähnliches Verhalten vorwirft, dass gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Die Gerichte sprechen Vertragsstrafen auch dann zu, wenn eine „kerngleiche“ Verletzung der Unterlassungserklärung  vorliegt.

Sollten Sie eine Forderung mit einer Vertragsstrafe oder eine weitere Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung bekommen, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden.

Zu prüfen ist immer auch, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt

3. Müssen die Anwaltskosten für eine Abmahnung erstattet werden und wenn ja, in welcher Höhe?

Ist die Abmahnung berechtigt, müssen in der Regel auch die Anwaltskosten des Abmahners bezahlt werden. Ansatzpunkt für Verhandlungen über diese Kosten ist häufig der Gegenstandswert. Sollte die Abmahnung berechtigt gewesen sein, richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem Gegenstandswert, weil sich daraus die Anwaltskosten errechnen.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers, d.h. inwieweit dieser durch den Wettbewerbsverstoß in seinen Rechten verletzt wurde. Nicht immer stimmen die von den abmahnenden Anwälten zugrunde gelegten Gegenstandswerte. Hier kommt es darauf an, welche Werte Gerichte für ähnliche Fälle annehmen.

4. Kann man auch wegen Verwendung unwirksamer AGB abgemahnt werden?

Ja, wenn Sie unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, widerspricht das den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 34/08 – Gewährleistungsausschluss im Internet). Das kann von Konkurrenten oder etwa der Verbraucherzentrale abgemahnt werden.

Begründung: Verstöße gegen die Regelungen für AGB in §§ 307, 308, 309 BGB sind geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinflussen. Auch wenn eine Vertragsklausel nach dem AGB-Recht unwirksam ist und damit für den Verbraucher eigentlich nicht mehr nachteilig, kann auch diese unwirksame Klausel den Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 45/11. Konkret ging es um § 309 Nr. 7a BGB, den Ausschluss der Haftung auch bei grobem Verschulden.

5.      Haftet der Geschäftsführer für UWG-Verstöße der GmbH persönlich?

Ob zusätzlich bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und den gerichtlichen Verfahren neben der GmbH auch noch der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden kann, wenn die GmbH unlauter handelt, und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, kommt immer auf den Einzelfall an:

Im Wettbewerbsrecht gibt es die Figur der Störerhaftung nicht mehr. Der Geschäftsführer muss daher für eine eigene Verantwortlichkeit Täter oder zumindest Teilnehmer des Wettbewerbsverstoßes sein.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 · Az. I ZR 242/12 -Geschäftsführerhaftung – entschieden, dass allein die Stellung als Geschäftsführer und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb den Geschäftsführer gegenüber außenstehenden Dritten nicht verpflichten, Wettbewerbsverstöße der GmbH zu verhindern.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der GmbH nur dann persönlich, wenn er an der Wettbewerbshandlung selbst durch positives Tun beteiligt war oder wenn er den Wettbewerbsverstoß der GmbH aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Hat der Geschäftsführer aber ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt oder beauftragt, haftet er ebenfalls persönlich, weil für ihn eine eigene wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht besteht.

6.      Warum darf die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale wegen UWG -Verstoß abmahnen?

Bei Verbraucherrechten dürfen nicht nur Wettbewerber eine Abmahnung wegen Verletzung einer Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG aussprechen, sondern auch Verbände wie die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale. Grundlage dafür ist ein extra „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (Unterlassungsklagengesetz), aus dem beispielsweise die Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale abmahnen dürfen, § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

„Vorteil“ einer Abmahnung der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale sind die geringeren Abmahnkosten, die bei berechtigter Abmahnung vom Abgemahnten zu erstatten sind, und eine etwas höhere Verhandlungsbereitschaft als abmahnende Wettbewerber, wenn es um sinnvolle Lösungen ohne weiteren Streit geht.

7. Welche Abmahnkosten und welche Gerichtskosten drohen?

Die Kosten für Abmahnung und Gerichtsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Streitwert/Gegenstandswert.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen. Bei einstweiligen Verfügungsverfahren wird häufig der hälftige Hauptsachewert angenommen.
Der Hauptsachewert, also der Streitwert des normalen Klageverfahrens bestimmt auch die Höhe des Gegenstandswertes für die Abmahnung und damit die Höhe der Abmahngebühren.

Nach der Streitwertrechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Leipzig und des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Dresden (beispielsweise Verfahren 01 HK O 866/14, OLG: 14 W 619/14) wird bei einer abgemahnten AGB–Klausel ein Streitwert von 3.000 Euro angenommen. Daraus ergeben sich Abmahnkosten bei einer 1,3 Gebühr von 261,30 Euro plus Auslagenpauschale von 20 Euro plus eventuell Mehrwertsteuer, wenn der Abmahner ausnahmsweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

8. Welche AGB-Regelungen werden als wettbewerbswidrig abgemahnt?

Eine Abmahnung riskieren Sie beispielsweise bei Verwendung der AGB-Klausel:
“ …Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen … der Schriftform.”

Das ist ein Verstoß gegen § 305b BGB, weil der grundsätzliche Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird.

Eine Abmahnung kann aber auch erfolgen bei Verkürzung von zwingenden Rechten der Verbraucher, beispielsweise:
Ausschluss der Gewährleistung, wenn sich ein Angebot (auch) an Verbraucher richtet. Ein Gewährleistungsausschluss verstößt – auch bei mitgeteilten Mängeln und bei Angebot von gebrauchter Ware – gegen §§ 474, 475 BGB ist daher unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 „Gewährleistungsausschluss im Internet“ zum gewerblichen Verkauf bei eBay mit der Klausel “… verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung“

 9. Welche Informationspflichten bestehen bei Online-Shops?

Es bestehen zahlreiche Informationspflichten für die Betreiber von Onlineshops. Zu unterscheiden ist zwischen den allgemeinen Informationspflichten, die jeden Onlineshop treffen und den besonderen produktbezogenen Informationspflichten bei Verkauf bestimmter Produkte.

Zu den  Informationspflichten im E-Commerce gehören die Allgemeinen Informationen und die je nach Branche verschiedenen produktbezogenen Informationspflichten.

Allgemeinen Informationspflichten

z. B. Widerrufsbelehrung

Zur Abmahnung kann die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung führen. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15, entschieden, dass die fehlende Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß ist und daher abgemahnt werden kann.

Produktbezogene Informationspflichten
Zu den Pflichten im E-Commerce gehören die produktbezogenen Informationspflichten

z. B. bei Weinverkauf im Internet „enthält Sulfite“ nach Art. Art. 9 und 10 LI MV (Lebensmittelinformationsverordnung)

Nach Art.14 Abs. 1 lit a. LIMV müssen alle nach den Art. 9 und 10 LI MV verpflichtenden Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LIMV).

Werden Weine im Fernabsatz angeboten, sind spätestens auf der Artikel­seite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen, oder aber es muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine Unterseite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

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