Werbung und Werberecht

Das „Werberecht“ ist kein eigenes Rechtsgebiet. Werbung wird durch verschiedene Rechtsgebiete geregelt, vor allem durch das Wettbewerbsrecht. Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) finden sich verschiedene Regelungen die bestimmen, wie zulässige Werbung sein muss.

Das UWG verbietet z. B. irreführende Werbung. Irreführend ist die Werbung, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. In sensiblen Bereichen, wie dem Gesundheitssektor oder für Lebensmittel, werden besonders strenge Anforderungen an die Werbung und die notwendigen Angaben zu den Produkten gestellt.

Aber auch das Urheberrecht und fremde Marken müssen beachtet werden. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Urteile zur Verwendung von Marken als Keywords in Google Ads.

Beratung im Werberecht

  • Überprüfung von Werbung auf Verletzung fremder Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, UWG
  • Wettbewerbsrecht, Datenschutz
  • rechtsicheres Marketing, E-Mail-Werbung, Gewinnspiele
  • Beratung zum Werberecht für bestimmte Berufsgruppen, z. B. Ärzte, Steuerberater oder Produktgruppen

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Werberecht

1. Ich möchte für mein Unternehmen werben. Was muss ich beachten?

Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Schleichwerbung ist unzulässig: Der Verbraucher soll vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund einer geschäftlichen Maßnahme geschützt werden. Werbung darf nicht irreführend sein. Außerdem sind vergleichende und belästigende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig. Bei personalisierter Werbung ist der Datenschutz relevant. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, ob Werbung zulässig ist oder nicht. Eine Vielzahl von Gesetzen und die aktuelle Rechtsprechung sind zu beachten. Auch für Werbeanrufe und Werbemails gibt es strenge Anforderungen.

2. Darf ich Werbung per E-Mail verschicken?

Werbung per E-Mail ist genauso wie Werbung per Telefon oder Fax zwar erlaubt – aber nur dann, wenn der Adressat genau dieser Art Werbung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Sicher ist nur das Double-opt-in- Verfahren. Ansonsten handelt es sich um unzulässigen Spam.

Wie Sie Werbung per E-Mail richtig und rechtssicher machen, steht hier.

3. Was kann ein Nicht-Wettbewerber gegen unerwünschte Werbung tun?

Auf das UWG können sich nur Wettbewerber bzw. bestimmte Verbände – wie die Verbraucherzentrale oder Wettbewerbszentrale – berufen.

Aber auch Nicht-Wettbewerber, die ohne Zustimmung Werbe-E-Mails bekommen, sind nicht schutzlos.

Wer sich vor unaufgeforderter Werbung schützen möchte, kann sich in die „Robinsonliste“ eintragen lassen. Die Robinsonliste ist eine Schutzliste, in die sich Verbraucher kostenlos eintragen können, die Werbung nicht ungefragt zugeschickt bekommen möchten. Kommt dennoch Werbung bei Ihnen an, können Sie die werbenden Unternehmen direkt anschreiben und erklären, dass Sie keine Werbung erhalten möchten.

Insbesondere gewerbliche Empfänger können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, beispielhaft: BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15.

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